Haus und Grund Geislingen
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Bericht über den Vereinsabend 2022



Am 29. November konnte der Verein Haus & Grund - nach zwei Jahren coronabedingter Pause - wieder einen Vereinsabend abhalten, der gut besucht war, und bei dem die interessierten Mitglieder über den weiteren Ablauf nach der Abgabe der Grundsteuererklärung informiert wurden. Im zweiten Teil erläuterte die Referentin, was auf die Immobilienbesitzenden an neuen gesetzlichen Verpflichtungen zukommt.
Die Referentin des Abends, Rechtsanwältin Petra Stäudle, klärte in der ersten Hälfte ihres Vortrags darüber auf, dass nach dem Zugang des neuen Grundsteuer-Messbescheides und des Grundsteuer-Wertbescheides nur eine Monats-Frist besteht, um Einspruch einzulegen und zeigte auf, dass sich ein Einspruch in vielen Fällen schon deswegen empfiehlt, da die amtliche Berechnung eine Villa auf einem kleinen Grundstück günstiger bewertet, als ein kleines Haus oder nur z.B. eine Garage auf einem großen Grundstück. In Baden-Württemberg werden keine weiteren Daten zum Wert und nur anteilige Daten zur Nutzung der Immobilie gesammelt, daher können die steuerlichen Bewertungen ungerecht sein, denn der Wert eines Grundstücks und damit die durch den Grund und Boden vermittelte Finanzkraft, verändert sich entscheidend mit der Bebauung. Die Rechtsanwälte rechnen nach dem Zugang der Bescheide hier mit einer Klagewelle. Ein Einspruch muss ans Finanzamt gehen, direkt per ELSTER, oder per Einschreiben mit Rückschein. Der Folgebescheid der Stadt, die den Hebesatz festlegt, kommt erst nach der Rechtskraft der Bescheide des Finanzamtes. Die EigentümerInnen von land- und forstwirtschaftlichen Flächen werden voraussichtlich im Laufe dieses Jahres zur Abgabe der Grundsteuererklärung aufgefordert.

Da ein Großteil der Anwesenden die Grundsteuererklärung noch nicht abgegeben hatte, gab die Referentin nochmals einen Überblick über die Vorgehensweise bei der Eingabe der Daten in ELSTER und den Zugriff auf BORIS, um die Bodenrichtwerte zu erhalten. Die Abgabefrist für diese Erklärung ist jetzt der 31.01.2023 und mit den Mahnungen wird ab Mai per Post gerechnet.

Nach einer Pause, in der die Mitglieder Gelegenheit hatten, weitere Fragen an die Referentin zu stellen, und sich etwas zu erholen, ging es weiter mit der Information zu den neuen gesetzlichen Verpflichtungen.
Das von der Regierung beschlossene Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz bringt für die Vermieter neue Informationspflichten und in einigen Fällen auch Kürzungsrechte für Mieter bei den Nebenkostenvorauszahlungen. Die Referentin klärte darüber auf, dass die Vermieter die Entlastungen bei der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2022 in voller Höhe berücksichtigen und diese gesondert ausweisen müssen. Zudem haben sie die Verpflichtung, ihre Mieter über die Preisinformationen der Gas- bzw. Wärmeversorger zu unterrichten. Um die Höhe zu bestimmen, müssen sie die Formel für den Entlastungsbetrag nutzen. Zudem muss, unter Hinweis auf ein von der Bundesregierung bereitgestelltes Informationsschreiben, über die Verrechnung bei der Heizkostenabrechnung informiert werden.
Die Mittelfristenenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung kurz EnSimiMaV genannt, sieht vor, dass Gasheizungen geprüft und ihre Einstellung optimiert werden muss im Sinne einer Energieeinsparung (Dämmung, effiziente Heizungspumpe, hydraulischer Abgleich). Die Prüfung sollte dokumentiert werden durch einen Heizungsinstallateur oder den Schornsteinfeger.
Die Kurzfristenenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung, EnSikuMaV, - sie gilt vom 01.09.2022 bis zum 28.02.2023 – sieht folgendes vor:
  1. Mieter dürfen freiwillig die Temperatur in der Wohnung absenken, die Vermieter müssen die Vorlauftemperaturen einhalten,
  2. ein Verbot der Beheizung von Pools mit Strom oder Gas,
  3. eine Informationspflicht der Gasversorger über Preissteigerungen.
Zu den Themen in der zweiten Hälfte des Vortrags erhielten die Anwesenden jeweils Informationsblätter des Vereins Haus & Grund, die die Möglichkeit geben, die vielen gesetzlichen Neuerungen nochmals nachzulesen, um sie dann auch umsetzen zu können. Als letzten Punkt sprach die Rechtsanwältin die Änderung der Bewertung von Immobilien an, die ab 2023 in Kraft tritt. Die Übertragung von Immobilienvermögen wird steuerlich teurer, sowohl bei Ertragswertverfahren als auch bei Substanzwertverfahren. Der Liegenschaftszins wird von 5 % auf 3,5 % gesenkt (Mietwohngrundstücke), die Nutzungsdauer von 70 auf 80 Jahre erhöht, und es gibt nur noch eine Pauschale bei Bewirtschaftungskosten (Mietausfallrisiko, Verwaltungs- und Instandhaltungskosten). Durch das Drehen an vielen verschiedenen Stellschrauben wird die Immobilie daher weit höher bewertet, als bisher. Daher bestehe Handlungsbedarf noch im Jahr 2022, falls eine Immobilie überschrieben werden soll.

Nach diesem sehr informativen Abend schwirrte allen ein wenig der Kopf. Aber die Zuhörer gingen mit deutlich mehr Wissen um die gesetzlichen Neuerungen und Vorschriften nach Hause.

Mit freundlichen Grüßen Ihre

Schriftführerein Haus & Grund Geislingen
Elke Staudinger


Bild Vereinsabend 2022