Satzung des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereines e.V.
„Haus & Grund Geislingen“
§ 1 Name des Vereines
Der Verein der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer Geislingen/Steige und Umgebung führt den Namen „Haus & Grund Geislingen“. Er hat seinen Sitz in Geislingen/Steige.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen und Mitglied des Landesverbandes Württembergischer Haus-, Wohnungs- u. Grundeigentümer e.V. in Stuttgart.
§ 2 Aufgaben des Vereines
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ i.S.d. §§ 51 ff AO.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Aufgabe verwirklicht, die gemeinschaftlichen örtlichen Belange des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit wahrzunehmen. Der Verein hat vor allem seine Mitglieder zu informieren, zu beraten und zu betreuen.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Verein insbesondere befugt, den örtlichen Zusammenschluß aller Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer von Geislingen/Steige und Umgebung zu fördern und Einrichtungen für die Beratung und Betreuung der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer zu unterhalten.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürften nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjähr
Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereines kann jede natürliche oder juristische Person werden, der das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zusteht und deren Wohnsitz bzw. Sitz der Verwaltung oder deren Grundstück innerhalb des Vereinsbereichs oder den umliegenden Orten gelegen ist.
Das gleiche gilt für Ehegatten sowie für Verwalter. Bei Gemeinschaften von Eigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten können alle Beteiligten die Mitgliedschaft erwerben.
Als außerordentliche und gleichberechtigte Mitglieder können volljährige Abkömmlinge von Vereinsmitgliedern oder deren Ehegatten aufgenommen werden.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich in hervorragender Weise um das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum verdient gemacht haben, auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 6 Austritt von Mitgliedern
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Verein bis 01.07. eines jeden Jahres durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen und noch entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein, insbesondere die Beitragspflicht bis zum Jahresschluß, werden durch den Austritt nicht berührt.
Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch den Tod; bei juristischen Personen mit dem Abschluß des Liquidationsverfahrens.
§ 7 Ausschluss von Mitgliedern
Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss.
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann nach Anhörung des Auszuschließenden durch den Vereinsvorstand erfolgen:
- bei grober Verletzung der Satzung des Vereines
- wegen Bestreben oder Maßnahmen, die gegen die Interessen des Vereins oder die gemeinsamen Interessen des Haus- u. Grundeigentums verstoßen
- wegen Nichtzahlung des Vereinsbeitrages trotz vorangegangener zweimaliger Mahnung
- aus einem sonstigen wichtigen Grunde, insbesondere bei Schädigung des Ansehens der Organisation in der Öffentlichkeit.
Dem ausgeschlossenen Mitglied steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Mit dem Ausschluss erlöschen alle Ansprüche an das Vermögen des Vereines.
§ 8 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereines sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereines zu benutzen, an den Versammlungen und Kundgebungen des Vereines teilzunehmen und den Rat und die Unterstützung des Vereines in Anspruch zu nehmen.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereines sind verpflichtet, die gemeinschaftlichen Belange des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums wahrzunehmen, zu fördern und den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.
§ 10 Beiträge
Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge. Die Beiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt und sind zu Beginn eines jeden Kalenderjahres im voraus zu entrichten.
§ 11 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vereinsvorstand
- der Vereinsbeirat
§ 12 Die Mitgliederversammlung
- Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden einberufen.
- Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung oder durch Anschreiben an jedes Mitglied.
- Der Mitgliederversammlung obliegt:
- die Wahl und Abberufung des Vereinsvorstandes sowie des Vereinsbeirates
- Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Revisionsberichtes
- Erteilung der Entlastung des Vereinsvorstandes und des Beirates
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Benennung von Kassenprüfern
- Ernennung von Ehrenmitgliedern und
- Satzungsänderungen
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vereinsvorsitzenden nach Bedarf einberufen.
Beschließt der Vereinsbeirat die Abhaltung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung oder wird dies von mindestens 10 % der Mitglieder unter schriftlicher Angabe von Gründen verlangt, so ist der Vereinsvorsitzende zur Einberufung verpflichtet. Für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt eine Ladungsfrist von einer Woche, die in dringenden Fällen auf drei Tage abgekürzt werden kann.
§ 14 Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche zuvor beim Vorstand schriftlich einzureichen.
§ 15 Abstimmung und Wahlen
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vereinsvorsitzende, bei dessen Nichtanwesenheit sein Stellvertreter.
- Alle Wahlen erfolgen durch Abstimmung. Auf Antrag von 10 % der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern muß geheim abgestimmt werden.
- Sofern bei einer Wahl nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen einem Bewerber zufällt, findet Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmenzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet zwischen den beiden Bewerbern das Los.
- Zur Abberufung der Vereinsvorstandes und von Beiratsmitgliedern ist eine Mehrheit von ¾ der an der Versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 18 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vereinsvorsitzenden erfolgen. Satzungsänderungen können auch erfolgen, wenn dies von mindestens 10 % der Vereinsmitglieder verlangt wird, und eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder zustimmt.
§ 19 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vereinsvorstandes oder auf schriftlichen Antrag der Hälfte der Mitglieder in einer besonders hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluß erfordert die Anwesenheit von ¾ aller Vereinsmitglieder und einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so erfolgt innerhalb von 2 Wochen die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen mit ¾-Mehrheit die Auflösung des Vereines beschließen kann.
- Die Versammlung, welche die Auflösung des Vereines beschließt, hat gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens Beschluß zu fassen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürften erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 20 Schlichtung von Streitigkeiten
Die Mitglieder des Vereines sowie Organe des Vereines sind verpflichtet, bei Streitigkeiten, Anfechtungen und sonstigen Auseinandersetzungen ein Schiedsgericht des Vereines anzurufen und dieses zu bitten, den Streit zu schlichten und bei erfolglosem Schlichtungsversuch als Schiedsgericht zu entscheiden.
Entscheidet das Schiedsgericht über Streitigkeiten, kann jede der streitenden Parteien einen Beisitzer benennen. Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts wird vom Vereinsvorstand und dem Beirat benannt. Sind der Vereinsvorstand oder der Beirat befangen, so wird der Vorsitzende von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 21 Diese Satzung ersetzt die frühere Satzung vom 12. Oktober 1948 mit Änderungen.
Angenommen in der Mitgliederversammlung vom 7. Mai 1999 - zuletzt geändert in der Mitgliederversammlung am 31.03.2009